1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Warenlieferungen und Dienstleistungen. Davon ausgenommen sind besondere Vereinbarungen in schriftlicher Form. Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Technische Auskünfte

Soweit unsere Mitarbeitenden unentgeltlich technische Auskünfte geben bzw. beratend tätig sind, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, die Auskunft bzw. die Beratung gehört zu unserem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang oder der Mitarbeitende handelte vorsätzlich. 

3. Spezifikation der Bestellungen

Die Bestellungen sind durch die Beilage von Stücklisten, Dateien, oder unmissverständlich vermassten Plänen zu beschreiben. Für Sonderanfertigungen benötigen wir genaue Pläne des Bestellers. Bei plangemässer Anfertigung, der bei uns bestellten Werkstücke haften wir nicht für allfällige Mass-Differenzen am Bau. Bei telefonischen Bestellungen trägt der Besteller die Verantwortung für eventuelle Missverständnisse. Sind allfällige Abweichungen bezüglich der Masse oder des verwendeten Werkstoffes auf eine unterlassene schriftliche Bestellung zurückzuführen, können wir dafür keine Haftung übernehmen. Werden besondere Spezifikationen gewünscht, z. B. eine sichtbare Ausführung (kratzfreie Ausführung) oder Hygiene-Verpackung etc., so ist dies in der Bestellung ausdrücklich zu erwähnen. Hygieneverpackung S3 / hoher PDI-Grad • Hygieneverpackte Einzelteile: 3% vom Bruttowert • Transportwagen als Ganzes Hygieneverpackt: CHF 50.– Pauschal Massgebend für unsere Lieferungen sind ausschliesslich die Ausführungsunterlagen des Bestellers mit den nötigen Hinweisen wie z. B. «Dichtklasse C bei 1500 PA», etc.

4. Technische Änderungen

Wir gewährleisten gleich bleibende Qualität unserer Produkte, technische Änderungen und Weiterentwicklungen behalten wir uns vor.

5. Technische Beschriebe

Wir passen die Fabrikationsmethode laufend dem technischen Fortschritt an. Deshalb halten wir uns Abweichungen von Beschrieben oder anderen technischen Angaben in Katalogen, Prospekten, Ausschreibungen, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Dokumentationen vor. Angaben in technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich zugesichert sind.

6. Lieferfristen

Die vom Besteller gewünschten Liefertermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen und Fälle von höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer solcher Behinderungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Verzögerungen in der Auslieferung berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstandenen Schaden zu verlangen. Eine Pflicht zur Lieferung entfällt, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass der Besteller seinen gegenwärtigen oder künftigen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag mit uns nicht nachkommen wird.

7. Fakturierung und Lieferung

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass einzelne Leistungen aus einer Bestellung von einer anderen Gesellschaft der Dresohn-Gruppe erbracht werden können als von der Vertragspartnerin. Diese Leistungen werden von der liefernden Gesellschaft selbständig fakturiert. Dabei ist diese an die Vertragsbedingungen der Vertragspartnerin des Bestellers gebunden. Die Transportkosten gelten immer ab der liefernden Gesellschaft. Der Besteller verpflichtet sich, die von der liefernden Gesellschaft fakturierten Leistungen direkt an diese zu bezahlen Im Umfang der geleisteten Zahlungen an die leistende Gesellschaft reduziert sich die Forderung der Vertragspartnerin gegenüber dem Kunden. Der liefernden Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, die Gegenleistung für die von ihr erbrachten Leistungen, selbständig gerichtlich oder aussergerichtlich gegenüber dem Besteller geltend zu machen.

8. Versand

Der Versand erfolgt nach Angaben des Bestellers. Ohne Versandinstruktion werden wir die Ware auf die von uns gewählte Versandart überbringen.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko erfolgt. Die Transportversicherung ist Sache des Bestellers

10. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Schweizerfranken, ab Werk der Vertragspartnerin, exklusive MwSt. und ohne LSVA-, Transport- und Verpackungskosten. Für Produktionstermine unter 3 Produktionstagen wird ein Expresszuschlag erhoben. Änderungen von offerierten Preisen bleiben jederzeit vorbehalten. Sämtliche Preise in der Preisliste sind ohne Gewähr.

11. Rücknahme

Die Rücknahme von bestelltem Material ist ausgeschlossen, auch wenn es sich um Lagermaterial handelt

12. Entsorgung und Verpackungsmaterial

• Einwegverpackung und Einwegpaletten – Exklusive
• Transportwagen, Paletten, Sonderverpackung im Besitz von Dresohn AG – Kostenfreie Rücknahme durch
Dresohn AG

13. Zahlung und Zahlungsverzug

Unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zahlbar. Hält der Besteller diesen oder einen direkt mit ihm vereinbarten bestimmten Zahlungstermin nicht ein, so hat er nach erfolgter Mahnung Verzugszinsen zum aktuellen Sollzins Satz der ZKB Zürcher Kantonalbank zu entrichten. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Eine Zurückbehaltung der Zahlungen bzw. die Verrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers oder die Anwendung des Retentionsrechts an Objekten oder Werten, die uns gehören, ist ausgeschlossen und wird in allen Fällen wegbedungen. Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Rechnung stellenden Gesellschaft. Mindestfakturabetrag: CHF 50.–

14. Transportkosten

14.1 PaketversandBei Post- oder Paketversand berechnen wir je Paket CHF 25.–
(Versandkosten, Verpackungsmaterial)


14.2 Expressversand bei Express-Versand berechnen wir je Paket CHF 40.–
(Mehraufwand, Versandkosten, Verpackungsmaterial)

14.3 LKW-Versand Bei LKW-Versand (> 3,5 t Gesamtgewicht) verrechnen wir grundsätzlich, abhängig vom Netto-Warenwert,


nachstehende Frachtpauschalen in CHF bzw. in %.

Netto-Warenwert ≤ CHF 3’000.–    Pauschal CHF 120.– pro Lieferung
Netto-Warenwert > CHF 3’000.–    Pauschal 2% vom Nettowarenwert

Die aufgeführten Frachtpauschalen gelten nicht für Lieferungen in die Kantone NE, FR, VD, GE, VS, TI, GR oder
in Bergregionen. Die entsprechenden Ansätze werden auf Anfrage bekannt gegeben

14.4 Expresszuschlag

• Bestelleingang und Produktionszeit innerhalb von 5 Arbeitsstunden: Verrechnung mit Faktor 1.25
• Bestelleingang und Produktionszeit innerhalb von 9 Arbeitsstunden: Verrechnung mit Faktor 1.17
• Bestelleingang und Produktionszeit innerhalb von 27 Arbeitsstunden: Verrechnung mit Faktor 1.07
• Auf Lagerteile wird kein Expresszuschlag erhoben

14.5 Lieferung mit Fixtermin

Für Lieferungen mit einem Fixtermin wird ein Unkostenbeitrag verrechnet:
• Anlieferungen vor 09.00 Uhr: CHF 50.– pro Lieferung
• Anlieferungen auf gewünschte Zeit (+/- 30 Minuten): CHF 80.– pro Lieferung

15. Einrichtkosten

Für die Herstellung von Rohren bis 10 Stück werden Einrichtungskosten von CHF 100.– verrechnet. Ab 11 Stück entfallen die Einrichtungskosten.

16. Gewährleistung

16.1 Prüfbericht und Mängelrüge
Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und uns allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Trifft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ankunft der Ware beim Empfänger bei uns keine Mängelrüge ein, so gilt die Sendung hinsichtlich offener Mängel als genehmigt. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel im Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Garantiefrist.

16.2 Garantiefrist
Unsere Garantiefrist beträgt bei Kaufverträgen ein Jahr, von der Lieferung an und bei Werkverträgen zwei Jahre, von der Beendigung unserer Arbeiten an gerechnet.Nach Ablauf der Garantie- bzw. Gewährleistungsfristen sind die Ansprüche des Bestellers verjährt; jede Haftung unsererseits ist erloschen.

16.3 Umfang der Haftung
Unter eine Garantie fallende Mängel werden von uns kostenlos behoben. Sofern die Nachbesserungen möglich sind, gilt das Recht auf Wandlung als wegbedungen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Von unserer Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar durch mangelhaftes Material oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Ästhetische Kriterien stellen keine Mängel dar. Dazu gehören unter anderem Kratzer im Material, ausgenommen bei kratzfreier Spezifikation gemäss Ziffer 3, die aufgrund der Bearbeitung oder beim Transport entstanden. 

16.4 Auslandlieferungen
Für den Export bestimmte Waren sind vor dem Verpacken vom Besteller in unserem Werk zu kontrollieren und abzunehmen.

17. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand – unabhängig der liefernden Gesellschaft – gilt für beide Parteien Affoltern am Albis als vereinbart. Alle Streitigkeiten sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen.